Pflegeabsicherung
Die Betreuung kann im Pflegefall enorme Kosten verursachen.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt diesen Bedarf oftmals nicht. Kann man die zusätzlichen Gelder nicht selbst zahlen, müssen Kinder bzw. Verwandte gerader Linie finanzielle Lücken schließen. Die Sozialhilfe leistet lediglich dann, wenn keine Angehörigen da sind.
Die höchsten Pflegegrade genügen dabei lediglich zur Hälfte, um einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren.
Dem Bedürftigen muss grundsätzlich ein Unterhalt gewährt werden, der dem gelebten sozialen Status der letzten Jahre entspricht. Für Ehepartner, Kinder und Großeltern besteht Unterhaltspflicht, wenn der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Erst wenn diese nicht zahlen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Wird der Ehepartner pflegebedürftig, so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen.
Unterhaltspflicht kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, dass der Pflegefall nicht eintritt. Kinder zahlen den Unterhalt gemäß ihres eigenen Vermögens. Der zu leistende Anteil wird vom Sozialamt prozentual ermittelt. Dabei ist unter Umständen das Familieneinkommen entscheidend, d. h. auch der Verdienst der Schwiegerkinder.
Solange wie möglich in den eigenen „vier Wänden“…
Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Dafür gibt s einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst. Das Geld aus der Pflegeversicherung reicht meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen. Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe das. Seit 2004 dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU-Beitrittsländern beschäftigen. Aber – und das ist der Knackpunkt – es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben. Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.
Hinweis: Die Einstellung einer Haushaltshilfe muss über eine örtliche Arbeitsagentur erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag gibt, der Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Gehalt regelt.
Pflegekostenversicherung
Beim Kostentarif erstattet der Versicherer Pflegekosten, die nicht von der gesetzlichen Versicherung gedeckt werden, bis zu einer vereinbarten Summe.
Für die Abrechnung sind alle Belege aufzuheben. Pflegen Angehörige, wird der Kostennachweis erschwert und nicht immer unterstütz. Es sind oft Warte- und Karenzzeiten zu beachten.
Pflegetagegeld
Bei der Tagegeldpolice zahlt der Versicherer je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I, II, III) jeden Tag einen bestimmten Betrag aus.
Ein Kostenrisiko bleibt beim Versicherungsnehmer: Muss dieser rund um die Uhr betreut werden, reichen die vereinbarten Tagessätze oft nicht aus. Einige Tarife bieten jedoch eine Dynamisierung des Pflegegeldes auch im Leistungsfall an. Auch lassen sich bei einigen die Tagessätze für die jeweiligen Pflegestufe flexibel bestimmen.
Pflegerentenversicherung
Bei dieser Police zahlt das Versicherungsunternehmen im Pflegefall eine fest vereinbarte Monatsrente, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen.
Die Höhe des Pflegerentenanspruchs bemisst sich nach dem Grad der Pflegestufe (I, II, III).
Im Vergleich zu Pflegekostenversicherung und Pflegetagegeld sind die Beiträge deutlich höher. Unter Umständen gestalten sich Tarife hingegen flexibler, indem sie eine Todesfallleistung ab dem 80. Lebensjahr oder Beitragsfreistellungen einschließen.
Zusatzpolicen Achtung!
Versicherungsunternehmen bewerben Zusatzpolicen, welche ein größeres Leistungsspektrum bieten als die Pflichtversicherungen.
- Die Beiträge sind abhängig vom Alter – je höher das Eintrittsalter, umso höhe die Beiträge. Ein empfohlener Beginn für die Vorsorge ist ab 40 Jahren.
- Auch der Gesundheitszustand ist für die Beitragshöhe entscheidend. Dieser wird in Form der Gesundheitsfragen erhoben, die stets wahrheitsgemäß zu beantworten sind, da der Versicherer sonst nicht leistet. Im Falle von Vorerkrankungen können Riskozuschläge erhoben werden. Keine Gesundheitsprüfung ist in der staatlich geförderten Pflegepolice (Pflege-Bahr) nötig.
- Die Mindestvertragslaufzeit sollte gering (1 Jahr) sein.
- Optionsrechte: Bei sinkenden gesetzlichen Leistungen oder wenn neue Zusatzpolicen vorhanden sind, sollte ein Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sein.
- Seit dem 21. Dezember 2012 dürfen Versicherer nur noch Unisex-Tarife anbieten, d. h. die Prämien von Männern und Frauen dürfen sich nicht unterscheiden und auch keine geschlechtsspezifischen Risiken in die Tarife einkalkuliert werden.
- Der Anbieter sollte auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.