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Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
In Deutschland wird die Krankenversicherung von zwei unterschiedlichen Systemen getragen: der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der privaten Krankenversicherung (PKV). Rund 90 Prozent der Bevölkerung, also etwa 70 Millionen Bürgerinnen und Bürger sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und damit umfassend und sehr gut medizinisch versorgt.
Bei einer schweren Erkrankung, die in keinem Lebensalter ausgeschlossen werden kann, können sehr schnell hohe Behandlungskosten anfallen, die das Einkommen und das Vermögen der Betroffenen übersteigen. In einem modernen Sozialstaat soll jedoch keine Bürgerin und kein Bürger ohne Schutz im Krankheitsfall sein. Niemand soll aufgrund einer Erkrankung verarmen oder Steuermittel der Allgemeinheit in Anspruch nehmen müssen. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, ist deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn er zuletzt gesetzlich krankenversichert war oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen ist.
Solidarität aus Prinzip
Die GKV arbeitet nach dem Prinzip der Solidarität: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten. Mitglieder der GKV zahlen Beiträge, die abhängig sind von ihrem Einkommen. Die Beiträge fließen dem gemeinsamen Gesundheitsfonds der Krankenkassen zu. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die gleichen, medizinisch notwendigen Leistungen.
Rund 16 Millionen Menschen sind als Familienangehörige mitversichert. Für sie müssen keine Beiträge gezahlt werden. Sie haben die gleichen Ansprüche auf Leistungen wie die beitragszahlenden Mitglieder. So besteht ein Ausgleich zwischen alleinstehenden Personen und Familien. Tragendes Prinzip der GKV ist also der Solidarausgleich – zwischen Gesunden und Kranken, zwischen gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, zwischen Jungen und Alten, zwischen Alleinstehenden und Familien.
Versicherungspflicht
Alle Arbeitnehmer sowie alle Angestellten, deren monatliches Bruttoeinkommen unter der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) und über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2018: 450 Euro/Monat) liegt, sind Pflichtmitglieder in der GKV. Das heißt, sie können nicht zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Pflichtmitglieder der GKV sind zugleich in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Die gesetzliche Versicherungspflicht in Deutschland sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger krankenversichert sind. Sie verhindert außerdem, dass die Betroffenen selbst über den Beginn des Versicherungsschutzes entscheiden und ihn bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben, an dem die anfallenden Kosten zur Behandlung einer Erkrankung die Beiträge zur GKV übersteigen.
Versicherungsfreiheit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Lohn oder Gehalt (Arbeitsentgelt) einen bestimmten Betrag überschreitet, sind nicht versicherungspflichtig. Dieser Betrag wird Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt.
Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2018 bei einem Brutto-Jahresgehalt vom 59.400 Euro beziehungsweise bei 4.950 Euro brutto monatlich.
Wenn zu erwarten ist, dass das Bruttogehalt auch im Folgejahr die JAEG übersteigt, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres.
Beschäftigte, die dann nicht mehr versicherungspflichtig sind, haben die Möglichkeit, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Tritt dieser Fall ein, informiert die Krankenkasse ihr Mitglied über das Ende der Versicherungspflicht und die Wahlmöglichkeit zwischen freiwilliger Versicherung in der GKV und privater Krankenversicherung. Wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Information durch die Krankenkasse seinen Austritt erklärt, kann es sofort in die private Krankenversicherung wechseln. Ansonsten wird seine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt.
13. Februar 2018 BMG – hier immer aktuell –
Die gesetzlichen Krankenkassen
In Deutschland werden rund 73 Millionen Versicherte von einer gesetzlichen Krankenkasse versorgt. Das entspricht rund 90 Prozent der Bevölkerung.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig. Sie führen die ihnen staatlich zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich durch.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben als Träger der GKV das Recht zur Selbstverwaltung. Weite Teile der gesundheitlichen Versorgung werden durch die Selbstverwaltung über Verträge mit den Leistungserbringern gestaltet.
Die Anzahl der Krankenkassen hat sich im Laufe der Jahre ständig reduziert. Waren es 1970 noch 1815 Krankenkassen, hatte sich 1990 die Anzahl bereits auf 1147 reduziert. Im Jahr 2000 waren es noch 420. Heute gibt es nur noch 105 Kassen (Stand: 01. Januar 2020).
In der Regel entscheiden sich Krankenkassen für eine Fusion mit einer oder mehreren Kassen, wenn sie sich dadurch besser im Gesundheitsmarkt aufstellen können. Eine große Krankenkasse kann mit Medikamentenherstellern, Ärzten und Krankenhäusern besser verhandeln als eine kleine und so günstigere Preise erzielen.
Quelle: www.gkv.info
hier gibt es weitere aktuelle Informationen
Zusätzliche Informationen: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Krankenversicherung