Pflegeabsicherung
Die Betreuung kann im Pflegefall enorme Kosten verursachen.
Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt diesen Bedarf oftmals nicht. Kann man die zusätzlichen Gelder nicht selbst zahlen, müssen Kinder bzw. Verwandte gerader Linie finanzielle Lücken schließen. Die Sozialhilfe leistet lediglich dann, wenn keine Angehörigen da sind.
Die höchsten Pflegegrade genügen dabei lediglich zur Hälfte, um einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren.
Dem Bedürftigen muss grundsätzlich ein Unterhalt gewährt werden, der dem gelebten sozialen Status der letzten Jahre entspricht. Für Ehepartner, Kinder und Großeltern besteht Unterhaltspflicht, wenn der Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann. Erst wenn diese nicht zahlen können, übernimmt das Sozialamt die Kosten. Wird der Ehepartner pflegebedürftig, so muss der andere Partner, soweit er ein finanzielles Auskommen hat, bis zu 3/7 seines Nettoeinkommens für seinen Partner aufbringen.
Unterhaltspflicht kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn absehbar ist, dass der Pflegefall nicht eintritt. Kinder zahlen den Unterhalt gemäß ihres eigenen Vermögens. Der zu leistende Anteil wird vom Sozialamt prozentual ermittelt. Dabei ist unter Umständen das Familieneinkommen entscheidend, d. h. auch der Verdienst der Schwiegerkinder.
Solange wie möglich in den eigenen „vier Wänden“…
Solange es irgend geht, möchten auch pflegebedürftige Menschen in ihren eigenen vier Wänden bleiben. Dafür gibt s einen ambulanten Dienst, den Pflegedienst. Das Geld aus der Pflegeversicherung reicht meistens nicht, um die Kosten des Pflegedienstes zu übernehmen. Eine Alternative zum Pflegedienst stellt die Haushaltshilfe das. Seit 2004 dürfen pflegebedürftige Personen auch Haushaltshilfen aus EU-Beitrittsländern beschäftigen. Aber – und das ist der Knackpunkt – es darf keine deutschen Interessenten für die Stelle geben. Haushaltshilfen arbeiten überwiegend im Haushalt, sie dürfen auch bei der Körperpflege, beim Essen und beim Laufen helfen.
Hinweis: Die Einstellung einer Haushaltshilfe muss über eine örtliche Arbeitsagentur erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass es einen Arbeitsvertrag gibt, der Urlaubsanspruch, Arbeitszeit und Gehalt regelt.
Pflegekostenversicherung
Beim Kostentarif erstattet der Versicherer Pflegekosten, die nicht von der gesetzlichen Versicherung gedeckt werden, bis zu einer vereinbarten Summe.
Für die Abrechnung sind alle Belege aufzuheben. Pflegen Angehörige, wird der Kostennachweis erschwert und nicht immer unterstütz. Es sind oft Warte- und Karenzzeiten zu beachten.
Pflegetagegeld
Bei der Tagegeldpolice zahlt der Versicherer je nach Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe I, II, III) jeden Tag einen bestimmten Betrag aus.
Ein Kostenrisiko bleibt beim Versicherungsnehmer: Muss dieser rund um die Uhr betreut werden, reichen die vereinbarten Tagessätze oft nicht aus. Einige Tarife bieten jedoch eine Dynamisierung des Pflegegeldes auch im Leistungsfall an. Auch lassen sich bei einigen die Tagessätze für die jeweiligen Pflegestufe flexibel bestimmen.
Pflegerentenversicherung
Bei dieser Police zahlt das Versicherungsunternehmen im Pflegefall eine fest vereinbarte Monatsrente, unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen.
Die Höhe des Pflegerentenanspruchs bemisst sich nach dem Grad der Pflegestufe (I, II, III).
Im Vergleich zu Pflegekostenversicherung und Pflegetagegeld sind die Beiträge deutlich höher. Unter Umständen gestalten sich Tarife hingegen flexibler, indem sie eine Todesfallleistung ab dem 80. Lebensjahr oder Beitragsfreistellungen einschließen.
Zusatzpolicen Achtung!
Versicherungsunternehmen bewerben Zusatzpolicen, welche ein größeres Leistungsspektrum bieten als die Pflichtversicherungen.
- Die Beiträge sind abhängig vom Alter – je höher das Eintrittsalter, umso höhe die Beiträge. Ein empfohlener Beginn für die Vorsorge ist ab 40 Jahren.
- Auch der Gesundheitszustand ist für die Beitragshöhe entscheidend. Dieser wird in Form der Gesundheitsfragen erhoben, die stets wahrheitsgemäß zu beantworten sind, da der Versicherer sonst nicht leistet. Im Falle von Vorerkrankungen können Riskozuschläge erhoben werden. Keine Gesundheitsprüfung ist in der staatlich geförderten Pflegepolice (Pflege-Bahr) nötig.
- Die Mindestvertragslaufzeit sollte gering (1 Jahr) sein.
- Optionsrechte: Bei sinkenden gesetzlichen Leistungen oder wenn neue Zusatzpolicen vorhanden sind, sollte ein Wechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sein.
- Seit dem 21. Dezember 2012 dürfen Versicherer nur noch Unisex-Tarife anbieten, d. h. die Prämien von Männern und Frauen dürfen sich nicht unterscheiden und auch keine geschlechtsspezifischen Risiken in die Tarife einkalkuliert werden.
- Der Anbieter sollte auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
Als Pflege-Bahr bezeichnet man die staatlich geförderte Pflegezusatzversicherung, die am 1. Januar 2013 eingeführt wurde. Benannt wurde sie nach dem damaligen Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr, der maßgeblich an der Umsetzung beteiligt war.
Wird eine Pflege-Bahr-Versicherung abgeschlossen, muss der Versicherte mindestens zehn Euro im Monat in seine Versicherung einzahlen, um vom Staat einen Zuschuss von monatlich fünf Euro zu erhalten.
Voraussetzungen für den Abschluss eines Pflege-Bahrs
Neben der Einzahlung eines Mindestbetrags von monatlich zehn Euro gibt es weitere Bedingungen, an die ein Abschluss geknüpft ist.
So muss der Tarif in Form einer Pflegetagegeldversicherung abgeschlossen werden und für alle Pflegegrade Leistungen vorsehen. Versichern kann man sich erst, wenn man volljährig ist.
Vorteile
Der große Vorteil der Pflege-Bahr-Versicherung liegt darin, dass der Antragsteller keine Gesundheitsfragen beantworten muss. Das heißt, dass auch Menschen mit Vorerkrankungen diese Form der Pflegeversicherung abschließen können. Bei allen anderen privaten Pflegezusatzversicherungen müssen dagegen Gesundheitsfragen beantwortet werden.
Zudem darf der Versicherer einen Antragsteller nicht ablehnen: es besteht ein Annahmezwang. Einzige Ausnahmen sind eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit oder Demenzerkrankung.
Ein weiterer Vorteil ist der Zuschuss, den der Versicherte jeden Monat vom Staat erhält. Dieser beläuft sich auf 60 Euro pro Jahr.
Nachteile
Sollte der Versicherte pflegebedürftig werden, reichen die Leistungen der Pflege-Bahr-Versicherung meist nicht aus, um alle Kosten zu decken. In der Regel ist im fünften Pflegegrad ein Pflegegeld von 600 Euro im Monat vorgesehen – der durchschnittliche Eigenanteil bei stationärer Pflege liegt allerdings bei rund 1.700 Euro (Stand: 2017). Man kann beim Pflege-Bahr daher nicht von einem vollwertigen Versicherungsschutz sprechen.
Gleichzeitig ist das Risiko, dass die Beiträge in den kommenden Jahren stark ansteigen werden, beim Pflege-Bahr vergleichsweise hoch. Da nur bei dieser Form der Pflegeversicherung keine Gesundheitsfragen gestellt werden, zieht sie Menschen mit Vorerkrankungen an – wenn allerdings viele Personen aus der Versichertengemeinschaft pflegebedürftig werden, müssen dies alle Versicherten mit höheren Beitragszahlungen ausgleichen.
Ein weiterer Nachteil des Pflege-Bahrs ist die fünfjährige Wartezeit, während der keine Leistungen geltend gemacht werden können.
Zudem umfasst die staatlich geförderte Form der privaten Pflegeversicherung keine Zusatzleistungen wie etwa Assistance-Leistungen, verkürzte Wartezeiten oder eine Beitragsbefreiung im Leistungsfall. Sollte man pflegebedürftig werden, müssen die Beiträge weiterbezahlt werden.
Überblick der wichtigsten Vor- und Nachteile
Vorteile |
Nachteile |
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Keine Gesundheitsprüfung | Keine ausreichenden Leistungen |
Annahmezwang des Versicherers | Höheres Risiko von Beitragssteigerungen |
60 Euro Zuschuss im Jahr | Fünfjährige Wartezeit |
Kombi-Tarife
Für eine umfassendere Absicherung bietet sich ein Kombi-Tarif an – eine Kombination aus ungeförderter Pflegetagegeldversicherung und staatlich gefördertem Pflege-Bahr.
Beim Abschluss eines Kombi-Tarifs müssen allerdings Gesundheitsfragen beantwortet werden.